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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: 06 / 2003 Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 1. Anwendbare Bedingungen
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Angebot Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich festlegen. 3. Vertragsinhalt 3.1 Falle eines bindenden Angebots durch uns und dessen wirksame Annahme unser Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. 3.2 Maßangaben werden nicht Vertragsbestandteil und sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. 3.3 3.4 dabei entstehen.
4. Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung Soweit wir ins Ausland liefern sollen, erfolgen Angebote und Auftragsbestätigungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die eventuell erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen von den zuständigen Stellen erteilt werden.
5. Urheberrecht, Vertraulichkeit Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
6. Preise Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist. 7. Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt 7.1 7.2 7.3 Basiszinssatz geltend machen. Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt vorbehalten. 7.4 7.5 Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungs-fähigkeit des Bestellers gefährdet wird, z. B. wenn unsere Warenkreditversicherung es ablehnt, Forderungen gegen den Besteller in voller Höhe abzusichern, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
8. Liefertermin, Lieferfrist, Lieferverzug 8.1 8.2 Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder fälliger Zahlungen aus früheren Lieferungen. 8.3 Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 8.4 Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 8.5 8.6
9. Entgegennahme, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug 9.1 Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen. 9.2 9.3
11. Eigentumsvorbehalt 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz-Verfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. 11.7 11.8 11.9 11.10 11.11
12. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung) Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 13 - wie folgt Gewähr: · Sachmängel 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 · ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, 12.6 12.7 12.8 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 12.9 Sie bestehen nur, · wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts Verletzungen unterrichtet, uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 12.9 ermöglicht,
13. Haftung 13.1 13.2 · bei Vorsatz, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 14. Unser Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers Sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir einen höheren, oder herabzusetzen, wenn der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. 15. Ansprüche des Bestellers Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
16. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen. 17. Datenverarbeitung Gemäß §§ 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten des Partners, soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern. 18. Gerichtsstand, anwendbares Recht Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage in Malchin zu erheben. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen ist jedoch die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 06 / 2003 Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1. Allgemeines Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser 2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Lieferzeit und Termine Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen. Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme. Eines Vorbehalts der Vertragsstrafe bei der Annahme oder Abnahme bedarf es nicht. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benach- Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers. Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom Lieferer zu tragen. Transportversicherung wird von uns gedeckt. Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskunde sind, muss unbedingt beachtet werden. 4. Gefahrübergang Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer noch durchzuführenden Wareneingangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt. Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den Lieferer nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme erforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.
5. Preise Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
6. Insolvenz des Lieferers Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten. Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen. Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten. 7. Rechnungsstellung und Zahlung Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach Rechnungseingang. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, bis zum 25. des Folgemonats mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (z.B. Scheck oder Wechsel) bleibt uns überlassen, Rechnungen sind unter Angabe von Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht Bei Mängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften, zu denen auch die zugesicherten Betriebswerte, Betriebspunkte, unsere Spezifikation und das der Auslegung zugrunde liegende Kennfeld des Katalogs gehört, haben wir das Wahlrecht zwischen Wandlung, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kostenverursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegenüber unserem Vertragspartner erschweren. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden. Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB). Die Verjährungsfrist für die in Absatz 1 aufgeführten Ansprüche beträgt 3 Jahre, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind. 9. Haftung des Lieferers Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet. Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind. Wird dem Lieferer die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen unberührt.
10. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl. Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferer haftet für den Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat. Zur Verfügung gestellte Materialien und Fertigungsmittel dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien oder Fertigungsmitteln hergestellten Waren dürfen nur an uns geliefert werden. Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt. Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und Vollkosten vornehmen. 11. Werkzeuge Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
12. Referenzen Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt. 13. Teilnichtigkeitsklausel Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten.
Gerichtsstand ist Malchin. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen. EcoNautic Systems GmbH
revidiert am 08.05.07 |

