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EcoNautic Systems GmbH
Brauereistrasse 15
D-17159 Dargun

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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


Stand: 06 / 2003

Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
 

1. Anwendbare Bedingungen

Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

 

2.  Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich festlegen.

3.  Vertragsinhalt

3.1 
Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im

Falle eines bindenden Angebots durch uns und dessen wirksame Annahme unser Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. 
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2 
Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und

Maßangaben werden nicht Vertragsbestandteil und sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie

nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3.3
Unsere Angaben gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnen.

3.4 
Die für die Ausführung und den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen Genehmigungen besorgt der Besteller auf seine Kosten. Sind wir ihm dabei behilflich, so trägt der Besteller die Aufwendungen, die uns

dabei entstehen.

 

4.  Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung

Soweit wir ins Ausland liefern sollen, erfolgen Angebote und Auftragsbestätigungen nur unter der

aufschiebenden Bedingung, dass die eventuell erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen von den

zuständigen Stellen erteilt werden.

 

5.  Urheberrecht, Vertraulichkeit

Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und

Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien oder sonstige

Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. 

Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit

dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

6.  Preise

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der

jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist.
 

7.  Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt

7.1 
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle sofort nach Rechnungseingang netto zu leisten.

7.2 
Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.

7.3 
Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz geltend machen. Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt vorbehalten. 

7.4 
Für jede Mahnung dürfen wir EUR 10,- berechnen.

7.5 
Der Besteller ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche nicht berechtigt. 

Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungs-fähigkeit des Bestellers gefährdet wird, z. B. wenn unsere Warenkreditversicherung es ablehnt, Forderungen gegen den Besteller in voller Höhe abzusichern, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller

eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat.

Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

8.  Liefertermin, Lieferfrist, Lieferverzug

8.1 
Lieferfrist oder Liefertermin sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung so bezeichnet werden.

8.2 
Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller genehmigten Zeichnungen, Freigaben zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie der Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, z.B. die

Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder fälliger Zahlungen aus früheren Lieferungen.

8.3 
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn

und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. 

8.4 
Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das

Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -

außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung

der Abnahmebereitschaft. 

8.5 
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 

8.6 
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

 

9. Entgegennahme, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

9.1
Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 
Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.

Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen.

9.2 
Wird vom Besteller geliefertes Material bei uns, insbesondere bei der Be-/Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zur Höhe von 10 % des Bearbeitungswertes, soweit nicht Kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung eine unbegrenzte Haftung besteht.

9.3 
Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschluss einer weitergehenden Versicherung auf seine Kosten muss der Besteller schriftlich beantragen.

 

11.  Eigentumsvorbehalt

11.1
Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Vor dem vollständigen Ausgleich unserer vorgenannten Forderungen darf der Besteller
die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter verwenden, es sei denn, dass für die in Ziffer 11.4 im Voraus an uns abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich an uns weiterleitet.
Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

11.2 
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

11.3 
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 

11.4 
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

11.5 
Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller die durch die Weiterveräußerung ihm zustehende Kaufpreisforderung in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Wir nehmen diese Abtretung an.

11.6 
Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehenden abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen, soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an uns weiterleitet.

Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz-Verfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

11.7 
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

11.8 
Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.

11.9 
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 

11.10 
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

11.11 
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

12.  Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 13 - wie folgt Gewähr:

· Sachmängel

12.1 
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich zu melden; anderenfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 

12.2 
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 

12.3 
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Die Vergütung für Folgeschaden, Kosten des Ein- und Ausbaues bei Dritten etc. bedarf der besonderen Vereinbarung. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

12.4 
Der Hersteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 

12.5 
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

· ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, 
· fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung  durch den Besteller oder Dritte, 
· natürliche Abnutzung, 
· fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, 
· nicht ordnungsgemäße Wartung, 
· ungeeignete Betriebsmittel, 
· mangelhafte Bauarbeiten, 
· ungeeigneter Baugrund, 
· chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, 
  sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. 

12.6 
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 

12.7 
Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen. 

12.8 
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

12.9 
Unsere in Ziffer 12.9 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 13 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur,

· wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts Verletzungen

  unterrichtet,
· der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.

  uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 12.9 ermöglicht, 
· uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, 
· der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht, 
· die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenständig
  geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

13.  Haftung

13.1 
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 12 und 13.2 entsprechend.

13.2 
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

· bei Vorsatz, 
· bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter 
· bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
· bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, 
· bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
  an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, 
· bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, 
· bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt

  auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

14. Unser Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers

Sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir einen höheren, oder herabzusetzen, wenn der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
 

15. Ansprüche des Bestellers

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

16.  Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
 

17. Datenverarbeitung

Gemäß §§ 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten des Partners, soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern.
 

18.  Gerichtsstand, anwendbares Recht

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage in Malchin zu erheben. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen ist jedoch die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen


Stand 06 / 2003
 

Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
 

1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser
Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
 

2.  Bestellungen und Auftragsbestätigungen

Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
 

3.  Lieferzeit und Termine

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen.

Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme. Eines Vorbehalts der Vertragsstrafe bei der Annahme oder Abnahme bedarf es nicht.

Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benach-
richtigen. 

Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 

Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers. 

Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom Lieferer zu tragen.

Transportversicherung wird von uns gedeckt. 

Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskunde sind, muss unbedingt beachtet werden.
 

4.  Gefahrübergang

Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer noch durchzuführenden Wareneingangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt.

Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den Lieferer nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme erforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.

 

5.  Preise

Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.

 

6.  Insolvenz des Lieferers

Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.

Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen. 

Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
 

7.  Rechnungsstellung und Zahlung

Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach Rechnungseingang. 

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, bis zum 25. des Folgemonats mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (z.B. Scheck oder Wechsel) bleibt uns überlassen, Rechnungen sind unter Angabe von Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkennen.

 

8.  Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht

Bei Mängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften, zu denen auch die zugesicherten Betriebswerte, Betriebspunkte, unsere Spezifikation und das der Auslegung zugrunde liegende Kennfeld des Katalogs gehört, haben wir das Wahlrecht zwischen Wandlung, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kostenverursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegenüber unserem Vertragspartner erschweren.

Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden.

Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB).

Die Verjährungsfrist für die in Absatz 1 aufgeführten Ansprüche beträgt 3 Jahre, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.
 

9.  Haftung des Lieferers

Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.

Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.

Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen.

Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.

Wird dem Lieferer die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen unberührt.

 

10.  Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl.

Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferer haftet für den Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat. Zur Verfügung gestellte Materialien und Fertigungsmittel dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden.

Die mit diesen Materialien oder Fertigungsmitteln hergestellten Waren dürfen nur an uns geliefert werden.
Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskosten vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen wurden.

Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt.

Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und Vollkosten vornehmen.
 

11. Werkzeuge

Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

 

12.  Referenzen

Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.
 

13.  Teilnichtigkeitsklausel

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 

14.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren.

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten.

 

Gerichtsstand ist Malchin. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen.
 

EcoNautic Systems GmbH
Brauereistrasse 15, D-17159 Dargun
Postfach 1143, D-17156 Dargun
Telefon: +49 (0) 39959 251-0
Telefax: +49 (0) 39959 251-10
Internet: www.econautic.de

  

 

 

revidiert am 08.05.07